Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen seiner Eingaben auf die vorwiegend zusammenhangslose Schilderung oder Wiederholung zurückliegender Ereignisse, bezüglich welcher sich indes keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 erkennen lassen. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihm kein rechtliches Gehör gewährt habe, scheint er sich dabei auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zu beziehen. Die diesbezügliche Rüge gilt es im dortigen Verfahren vorzubringen.