4.6 Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 10. Juli 2024 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen seiner Eingaben auf die vorwiegend zusammenhangslose Schilderung oder Wiederholung zurückliegender Ereignisse, bezüglich welcher sich indes keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 erkennen lassen.