Die Beschwerdekammer hat denn auch mit Beschluss BK 16 363 vom 11. Oktober 2016 die erwähnte Anordnung betreffend stationäre ärztliche Begutachtung auf Beschwerde hin aufgehoben. 4.6 Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 10. Juli 2024 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.