_ zu gehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist insoweit festzuhalten, dass behördliche Entscheide, wie etwa die Anordnung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 betreffend stationäre ärztliche Begutachtung, grundsätzlich nicht im Rahmen eines Strafverfahrens nachträglich überprüft werden können, sondern es ist hiergegen das diesbezügliche ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdekammer hat denn auch mit Beschluss BK 16 363 vom 11. Oktober 2016 die erwähnte Anordnung betreffend stationäre ärztliche Begutachtung auf Beschwerde hin aufgehoben.