Er bringt auch nicht vor, eine für eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erforderliche Vermögensschädigung erlitten zu haben. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Nötigung fehlen. In der Anzeige sowie in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im