Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Verhalten bestimmt hätten. Er bringt auch nicht vor, eine für eine Strafbarkeit im Sinne von Art.