Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar die Straftatbestände Erpressung und Nötigung. Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllt worden sein sollen.