4.5 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt.