4.3 Der Erpressung macht sich gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.4 Aus den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2024 eingereichten Beilagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen B.________ resp. die Beschuldigte 1 Strafanzeige u.a. wegen Nötigung und Erpressung erstattet hat.