3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst vor, das Gutachten der Beschuldigten 1 sei eine Lüge, er habe bereits schon einmal gegen die Beschuldigte 1 eine Beschwerde gemacht, da die gutachterlichen Ausführungen nicht dem entsprächen, was er gesagt habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem ohne Einvernahme bzw. ohne vorgängige Anhörung ein Urteil gegen ihn gefällt und ihm unter anderem Gewalt gegen Polizei und Behörden vorgeworfen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch bei der Opferhilfe sei er abgewiesen worden, sein Vertrauen sei dahin.