Wie bereits erwähnt, sind formell- und materiellrechtliche Mängel von behördlichen Anordnungen im entsprechenden Verfahren anzubringen, vorliegend im Strafverfahren gegen C.________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (ob dieses Verfahren noch hängig ist, bleibt unklar, muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden). Seine Ausführungen begründen daneben keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Die angeblich von A._____