Daneben kritisiert C.________ das Vorgehen von A.________, die gemäss seinen Angaben mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über ihn betraut war, und der zuständigen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland als voreingenommen und mangelhaft. Ob dies zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, sind formell- und materiellrechtliche Mängel von behördlichen Anordnungen im entsprechenden Verfahren anzubringen, vorliegend im Strafverfahren gegen C._____