Die erwähnte Anordnung wurde auf Beschwerde hin mit dem (eingereichten) Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 11. Oktober 2016 aufgehoben. Hinweise, dass damit ein strafbares Verhalten, insbesondere ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB, in Verbindung gebracht werden könnte, werde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal behördliches Fehlverhalten nur in krassen Fällen, namentlich bei eigentlichem vorsätzlichen Ermessensmissbrauch und einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8) amtsmissbräuchlich im Sinne der Bestimmung ist. Daneben kritisiert C.__