Vielmehr beschränkt sich ein Strafverfahren auf die Abklärung von deliktischem Verhalten, wobei – wie erwähnt – nur das Vorliegen gewisser Verdachtsmomente die Vornahme von weiteren Ermittlungshandlungen rechtfertigt. Die erwähnte Anordnung wurde auf Beschwerde hin mit dem (eingereichten) Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 11. Oktober 2016 aufgehoben.