3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 4 f. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024): Insofern C.________ in seiner Strafanzeige behördliche Entscheide, namentlich die Anordnung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 betreffend stationäre ärztliche Begutachtung, inhaltlich bemängelt, ist anzuführen, dass es nicht möglich ist, im Rahmen eines Strafverfahrens bereits getroffene amtliche Anordnungen einer formellen oder materiellen rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.