3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 2 f. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024): In seiner Strafanzeige macht C.________ mit in weiten Teilen wirren und schwer nachvollziehbaren Angaben sinngemäss geltend, im Jahre 2023 ein traumatisches Erlebnis gehabt zu haben. Bei einem Gespräch mit dem Klinikdirektor der D.________ und A.________ habe Letztere gesagt, er dürfe seinen Wohnsitz nicht in einen anderen Kanton verlegen, solange das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft noch hängig sei. Zudem habe sie gesagt, dass eine ambulante Therapie vorgesehen sei.