Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung ferner Kenntnis vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich die Beschuldigte 1 innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.