Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Eingabe ein, von welcher mit Verfügung vom 11. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung ferner Kenntnis vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich die Beschuldigte 1 innert Frist nicht habe vernehmen lassen.