Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2024 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.