Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 252 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Erpressung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 12. Juni 2024 (BA 24 1184) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie gegen B.________ (Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland; nachfol- gend: Beschuldigte 2) wegen Nötigung, Erpressung und «Mundtod machen» (S. 1 der Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (richtig: 19. Juni 2024; Poststempel: 19. Juni 2024) Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2024 eröffnete der Präsident der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaats- anwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom 3. Juli 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellung- nahme und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Eingabe ein, von welcher mit Verfügung vom 11. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung ferner Kenntnis vom Eingang der Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich die Beschuldig- te 1 innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 2 f. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024): In seiner Strafanzeige macht C.________ mit in weiten Teilen wirren und schwer nachvollziehbaren Angaben sinngemäss geltend, im Jahre 2023 ein traumatisches Erlebnis gehabt zu haben. Bei einem Gespräch mit dem Klinikdirektor der D.________ und A.________ habe Letztere gesagt, er dürfe sei- nen Wohnsitz nicht in einen anderen Kanton verlegen, solange das Verfahren bei der Staatsanwalt- schaft noch hängig sei. Zudem habe sie gesagt, dass eine ambulante Therapie vorgesehen sei. Sie sei der Meinung gewesen, dass ein Gutachten auch ambulant erstellt werden könne und habe ihr ok für den Gang an das Regionalgericht gegeben, worauf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der 2 Staatsanwaltschaft ergriffen worden sei. Das Regionalgericht habe den Verbleib in der D.________ angeordnet. Die Gutachterin habe die Schuld auf seinen Anwalt geschoben, der wiederum kein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Das Klinikpersonal habe ihm dann bei einer Eingabe an das Obergericht geholfen, worauf dieses die Entlassung aus der D.________ angeordnet habe. Die Gut- achterin habe nie mit ihm über die Vorwürfe, die ihm gemacht worden seien, gesprochen. Es sei an- scheinend normal, das Vorgeworfene einfach zu glauben und die Staatsanwaltschaft fälle dann ein Urteil, ohne je eine Einvernahme auf Deutsch durchgeführt zu haben. Er könne kein Französisch und habe sich darum nicht wehren können, er habe weder einen Anwalt, noch einen Dolmetscher gehabt. Die Gutachterin habe ihn auch erpresst, wieder auf das Sozialamt in E.________ zu gehen und sich für «EL» anzumelden. Sie habe gesagt, er dürfe nicht mehr über das sprechen, was in F.________ gewesen sei. Zudem habe sie im Gutachten mehrmals gelogen. Es seien Sachen falsch wiedergege- ben und andere weggelassen worden. Ergänzend reichte C.________ zusammen mit der Strafanzeige Kopien von mehreren amtlichen Do- kumenten ein, darunter Korrespondenz mit dem Obergericht des Kantons Bern, der Gesundheits- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn aus den Jahren 2023 und 2024 und den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 11. Oktober 2016, mit welchem seine Beschwerde gutgeheissen und er aus der stationären Begutachtung entlas- sen wurde. 3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 4 f. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024): Insofern C.________ in seiner Strafanzeige behördliche Entscheide, namentlich die Anordnung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 betreffend statio- näre ärztliche Begutachtung, inhaltlich bemängelt, ist anzuführen, dass es nicht möglich ist, im Rah- men eines Strafverfahrens bereits getroffene amtliche Anordnungen einer formellen oder materiellen rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Vielmehr beschränkt sich ein Strafverfahren auf die Abklärung von deliktischem Verhalten, wobei – wie erwähnt – nur das Vorliegen gewisser Verdachts- momente die Vornahme von weiteren Ermittlungshandlungen rechtfertigt. Die erwähnte Anordnung wurde auf Beschwerde hin mit dem (eingereichten) Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 11. Oktober 2016 aufgehoben. Hinweise, dass damit ein strafbares Verhalten, insbesondere ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB, in Verbindung gebracht werden könnte, werde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal behördliches Fehlverhalten nur in krassen Fäl- len, namentlich bei eigentlichem vorsätzlichen Ermessensmissbrauch und einer Vorteils- oder Schä- digungsabsicht (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8) amtsmissbräuchlich im Sinne der Bestim- mung ist. Daneben kritisiert C.________ das Vorgehen von A.________, die gemäss seinen Angaben mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über ihn betraut war, und der zuständigen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland als voreingenommen und mangelhaft. Ob dies zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, sind formell- und materiellrechtliche Mängel von behördlichen Anordnungen im entsprechenden Verfahren anzubringen, vorliegend im Strafverfahren gegen C.________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (ob dieses Verfahren noch hängig ist, bleibt unklar, muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden). Seine Ausführungen begründen daneben keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Die angeblich von A.________ gemachten Äusserungen wurden offenbar im Zusammenhang mit der Erstellung ei- nes Gutachtens gemacht und sind weder mit Gewalt, noch mit der Androhung ernstlicher Nachteile verbunden und lassen genauso wenig auf eine vorhandene Bereicherungsabsicht schliessen. Eine 3 Aufforderung, sich beim Sozialamt anzumelden und «EL» (gemeint sind offenbar staatliche Ergän- zungsleistungen) zu beziehen, zielt auf eine Unterstützung der betroffenen Person ab und lässt eben- so wenig ein strafbares Verhalten im Sinne einer Nötigung oder einer Erpressung vermuten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die eingereichte Strafanzeige keine Hinweise enthält, die einen Tatverdacht gegen A.________ oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland begründen. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren in Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a nicht an die Hand zu nehmen ist. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss und zu- sammengefasst vor, das Gutachten der Beschuldigten 1 sei eine Lüge, er habe be- reits schon einmal gegen die Beschuldigte 1 eine Beschwerde gemacht, da die gutachterlichen Ausführungen nicht dem entsprächen, was er gesagt habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem ohne Einvernahme bzw. ohne vorgängige An- hörung ein Urteil gegen ihn gefällt und ihm unter anderem Gewalt gegen Polizei und Behörden vorgeworfen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch bei der Opferhilfe sei er abgewiesen worden, sein Vertrauen sei dahin. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer «S. 5 abschnitt 5» (vgl. S. 1 f. der Beschwerde vom 19. Juli 2024 [recte: 19. Juni 2024]). In seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 ergänzt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen, die Aussage der Beschuldigten 1 sowie eines Polizisten, wonach er keine Steuern bezahle, sei gelogen. Er habe im Sommer 2023 in den D.________ das Gespräch mit der Beschuldigten 1 gesucht, welche alles der Staatsanwaltschaft zugeschoben habe, weswegen er Anzeige erstattet habe. Weiter macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zum Aufent- halt in den D.________, zur der stationären Begutachtung vorausgegangenen Be- schlagnahme seines Küchenmessers sowie zu den Umständen in Zusammenhang mit der vom Sozialamt E.________ vorgenommenen Gefährdungsmeldung an die KESB. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; VOGELSANG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3 Der Erpressung macht sich gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.4 Aus den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2024 eingereichten Bei- lagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 bei der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen B.________ resp. die Be- schuldigte 1 Strafanzeige u.a. wegen Nötigung und Erpressung erstattet hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat das Verfahren mit Verfü- gung vom 24. Juni 2022 nicht an die Hand genommen. Aus der Begründung er- hellt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen gleichartigen Sachverhalt und ähnliche Vorhaltungen gegenüber der Beschuldigten 1 vorgebracht hat. Mit Blick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Anzeige und in den Be- schwerdeeingaben sowie den Umstand, dass sich die Vorwürfe abermals gegen die Beschuldigte 1 richten, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Ob nach dem in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelverfolgungsverbot) von einem Verfahrenshin- dernis auszugehen ist, kann vorliegend offengelassen werden, zumal sich die Be- schwerde gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin als unbegründet erweist. 4.5 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rech- tens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 betreffend die an- gezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einen Straftatbe- stand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar die Straftatbestände Erpressung und Nötigung. Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkrete Handlun- gen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Verhalten be- stimmt hätten. Er bringt auch nicht vor, eine für eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erforderliche Vermögensschädigung erlitten zu haben. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Nötigung fehlen. In der Anzeige sowie in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im 5 Sinne von Art. 181 StGB (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufge- zwungen haben sollen. Ihm scheint es gemäss der Strafanzeige vom 15. Februar 2024 im Wesentlichen um die Darstellung der seiner Wahrnehmung nach unge- rechten Behandlung im Rahmen der stationären Begutachtung durch die D.________ zu gehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist insoweit festzuhalten, dass behördliche Entscheide, wie etwa die Anordnung des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 betreffend stationäre ärztliche Begutachtung, grundsätzlich nicht im Rahmen eines Strafverfahrens nachträglich überprüft werden können, sondern es ist hiergegen das diesbezügli- che ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdekammer hat denn auch mit Beschluss BK 16 363 vom 11. Oktober 2016 die erwähnte Anordnung betref- fend stationäre ärztliche Begutachtung auf Beschwerde hin aufgehoben. 4.6 Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 10. Juli 2024 ver- mögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen seiner Eingaben auf die vorwiegend zusammenhangslose Schilderung oder Wiederholung zurückliegender Ereignisse, bezüglich welcher sich indes keine Hinweise auf eine strafrechtlich re- levante Handlung oder Unterlassung der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 erkennen lassen. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihm kein rechtliches Gehör gewährt habe, scheint er sich dabei auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zu beziehen. Die diesbezügliche Rüge gilt es im dortigen Verfahren vorzubringen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde fer- ner mit «S. 5 abschnitt 5» nicht einverstanden erklärt, geht daraus nicht eindeutig hervor, ob er sich auf Ziff. 5 der Seite 5 oder auf «Zu Ziff. 3» als fünfter Abschnitt auf Seite 5 der Nichtanhandnahmeverfügung bezieht. Jedenfalls erweisen sich bei- de Rügen als unbegründet. Dass kein dringender Tatverdacht gegen die Beschul- digte 1 und die Beschuldigte 2 besteht, wurde soeben dargelegt (vgl. E. 4.5 hier- vor). «Zu Ziff. 3» (5. Abschnitt auf S. 5 der Nichtanhandnahmeverfügung) bezieht sich auf den Verzicht der Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2. Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer von vorn- herein an einem eigenen rechtlich geschützten Interesse zur Anfechtung. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 15. Februar 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldig- te 1 sowie die Beschuldigte 2 wegen Nötigung, Erpressung sowie «Mundtot ma- chen» zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7