Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der «kompletten Akten» wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.