Wie zuvor ausgeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Damit erscheint auch eine adhäsionsweise Zivilklage bzw. eine Strafklage von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 9.2 Gestützt auf das Ausgeführte sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.3 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.