Der Beschwerdekammer sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers somit nicht bekannt. Mit Blick auf das Nachfolgende konnte aber von einer Fristansetzung zur Nachbesserung abgesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt – wie erwähnt – nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraus, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.