136 Abs. 1 Bst. a bzw. b StPO). Weiter ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Die gesuchstellende Person hat demnach darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf und damit über eine allfällige Bedürftigkeit Aufschluss geben. 9.1.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch nicht. Der Beschwerdekammer sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers somit nicht bekannt.