12 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 9.1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist einerseits die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers und andererseits die Nicht- Aussichtslosigkeit der Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. der Strafklage des Opfers (Art. 136 Abs. 1 Bst.