Der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ändert daran nichts. Dieser gelangt nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Anwendung und steht einer Einstellung des Strafverfahrens nicht entgegen. 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.