_ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Bei einer Anklageerhebung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ändert daran nichts.