264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs. Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können.