Allein der Umstand, dass der Entscheid bezüglich des Sorgerechts nun aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist, vermag noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ebenfalls nicht auszumachen sind schliesslich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gemäss Abs. 1 von Art. 264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt werden (WEHRENBERG/EHLERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB).