Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind die erhobenen Vorwürfe offensichtlich Ausdruck davon, dass der Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen an sich anzweifelt und er die sich daraus ergebenden Bemühungen der involvierten Personen nicht gutheissen bzw. akzeptieren kann. Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die involvierten Personen (seien es nun die explizit angezeigten oder bisher nicht namentlich bekannten Personen) in Verletzung ihrer Amtspflichten oder anderer Pflichten – soweit überhaupt noch relevant – in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht gehandelt hätten, den Be-