Die elterliche Sorge und damit auch die medizinischen Entscheidungen oblagen zum Zeitpunkt der Medikamentenabgabe der Kindsmutter. Dafür, dass keine ausreichende medizinische Abklärung und Versorgung vorhanden gewesen und die Verabreichung von Elvanse an ihren Sohn gegen ihren (rechtsgültigen) Willen erfolgt wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der KESB Emmental an den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2017 [Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2023]). Dass Elvanse auch Nebenwirkungen auslösen kann, trifft zwar zu.