Die Akten zeichnen ein Bild von einem Kindsvater, der sich mit den von der KESB getroffenen Massnahmen und Entscheiden nicht einverstanden erklären kann. Das ist zwar sein gutes Recht, indes werden die Handlungen der betroffenen KESB- Verantwortlichen dadurch nicht von vornherein in strafrechtlicher Hinsicht relevant. Soll die Rechtmässigkeit der von der KESB angeordneten Entscheide und Massnahmen überprüft werden, stehen jeweils Rechtsmittel zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mehrfach Gebrauch gemacht.