Dasselbe gilt hinsichtlich der Ehrverletzungstatbestände. Die Staatsanwaltschaft schloss insoweit zu Recht, dass die diesbezüglichen Antragsfristen (vgl. Art. 31 StGB) längstens abgelaufen sind. Mangels Vorliegens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen ist die insoweit erfolgte Einstellung somit nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Akten zeichnen ein Bild von einem Kindsvater, der sich mit den von der KESB getroffenen Massnahmen und Entscheiden nicht einverstanden erklären kann.