Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Soweit er sich von den Beschuldigten erniedrigt behandelt fühlt und darin eine Körperverletzung sieht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine einfache Körperverletzung handeln würde, welche gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) als Antragsdelikt ausgestaltet ist (für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. c StGB fehlen jegliche Anhaltspunkte). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ehrverletzungstatbestände.