10 7.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne und sie nicht zuständig sei, die Rechtmässigkeit von Entscheiden und Massnahmen der KESB zu überprüfen. Ausserdem fehle es hinsichtlich der Antragsdelikte an einem rechtzeitigen Strafantrag. 7.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern.