führer eine «psychologische Vorarbeit») erwähnt hatte. Unstreitig handelt es sich dabei um einen schweren Vorwurf. Hätte der Beschwerdeführer diesen ebenfalls strafrechtlich verfolgt sehen wollen, darf angenommen werden, dass er den angeblichen sexuellen Übergriff anlässlich der (später erfolgten) Anzeigeaufnahme explizit erwähnt oder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft näher begründet hätte.