Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft – indes ohne nähere Begründung – auch einen angeblichen sexuellen Missbrauch seines Sohnes im Kindergarten erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht beanstandet werden kann, dass die Staatsanwaltschaft darauf in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug genommen hat.