___ gewandt und angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil seines Sohnes geltend gemacht hat (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden). Nachdem er sich im Februar 2023 beim Polizeikommando darüber beschwert hatte, seine Anzeigen würden nicht aufgenommen, erfolgte die hier interessierende mündliche Anzeigeaufnahme vom 21. April 2023 auf der Polizeiwache in Q.________. Da die Polizei somit auf eine Intervention des Beschwerdeführers hin reagiert hat, liegt keine Gehörsverletzung vor.