318 StPO erfolgten Mitteilung vom 22. September 2023 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Kopien der vorhandenen Akten zugestellt wurden. Soweit er die Gehörsverletzung darin erblickt, dass die Staatsanwaltschaft seine bisherigen Anzeigen ignoriert und sich stattdessen lediglich auf zivilrechtliche Aspekte «(ver-)spekuliert» habe, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Sommer 2022 an die Polizei in Q.________ gewandt und angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil seines Sohnes geltend gemacht hat (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden).