6. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft ihm trotz seines Ersuchens vom 8. August 2023 keine Akteneinsicht gewährt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ihrer gestützt auf Art. 318 StPO erfolgten Mitteilung vom 22. September 2023 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Kopien der vorhandenen Akten zugestellt wurden.