6 EMRK geschlossen hat, ändert für das vorliegende Strafverfahren nichts. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Beizug der «kompletten Akten». Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten resp. den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in rechtsgenüglicher Weise (Art. 139 Abs. 2 StPO). Wie sich nachfolgend zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Beizug der KESB-Akten würde daran nichts ändern.