5. Der Beschwerdeführer verlangt eine mündliche Anhörung. Dieses Ersuchen ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – anders als der Beschwerdeführer meint – auch nicht aus Art. 6 EMRK; der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren nicht beschuldigte Person. Dass der EGMR im Verfahren um Zuteilung des Sorgerechts auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK geschlossen hat, ändert für das vorliegende Strafverfahren nichts.