Soweit der Beschwerdeführer einerseits ausführt, seine Beschwerde richte sich auch gegen die Polizeimitarbeiter in Q.________ und die Kantonspolizeimitarbeiter in Bern, die seine Aussagen und Eingaben mutmasslich verfälscht und verdreht hätten, um die Justiz in die Irre zu führen, und andererseits verlangt, dass die Strafbehörde sich am Verfahren KES 23 942 zu beteiligen oder die Zuständigkeit für die lokale Durchführung abzuklären habe, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (betreffend angeblich begangene Gehörsverletzung der Strafverfolgungsbehörden siehe nachfolgend E. 6).