Über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter wurde mit Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2017 vom 15. März 2017 rechtskräftig entschieden. Dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an den EGMR weitergezogen hat, ändert nichts daran, dass dieser bis zu dessen Aufhebung am 7. Dezember 2023 Bestand hatte (siehe Revisionsurteil des Bundesgerichts 5F_22/2023, mit welchem auch der vorinstanzliche Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2016 aufgehoben wurde). Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer nicht im Namen seines Sohnes Anzeige erstatten.