Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein. Daraus folgt, dass ihm – soweit er mutmassliche Straftaten zum Nachteil seines Sohnes geltend macht – keine Privatklägerstellung als Angehöriger des Opfers bzw. als indirektes Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO zukommt. Mangels Parteistellung muss ihm insoweit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden.