Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen ehemaligen Oberrichter und heutigen Bundesrichter belangen will. Auch allfällige diesem gegenüber erhobene Ansprüche stellen öffent- lich-rechtliche Ansprüche dar, die nicht im Strafprozess eingebracht werden können (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01] und Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; SR 170.32]). Dass sich auch Privatpersonen strafbar gemacht haben sollen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein.