7 N. 4a zu Art. 454 ZGB). Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich fast ausschliesslich um Personen, welche im Rahmen von Kindesund Erwachsenschutzmassnahmen tätig geworden sind. Nach dem zuvor Gesagten können allfällige Schadenersatzansprüche somit nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen ehemaligen Oberrichter und heutigen Bundesrichter belangen will.