4.2.4 Seine Legitimation wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Da sich die Beschwerde indes ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (dazu nachfolgend E. 7.3), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Darlegung seiner Beschwerdelegitimation einzuräumen.