6 vom 14. Juni 2022 E. 2 und BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). 4.2.2 Betreffend die angeblich zum Nachteil seines Sohnes begangenen strafbaren Handlungen ist die Beschwerdeberechtigung nicht offensichtlich. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.