Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 Ziff. 19: Durch die unsachgemässe Aufwandmaximierung werden Geldflüsse für die und zu den Komplizen der Staatsangestellten sichergestellt) ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt worden sein soll. Insoweit ist ihm die Beschwerdelegitimation demnach abzusprechen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Strafnorm der Begünstigung. Diese schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen.